Neue Erleichterungen für Start-ups

Im Rahmen des Deregulierungsgesetzes 2017 kam es auch zu Änderungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG), wodurch die Neugründung von Betrieben weiter vereinfacht werden soll.

Wie bisher ist für die Inanspruchnahme der Befreiungen nach dem NeuFöG der Nachweis zu erbringen, dass ein Beratungsgespräch bei der gesetzlichen Berufsvertretung stattgefunden hat. Konnte der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, so musste ein Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geführt werden.
Seit 31.7.2017 kann die Beratung der Betriebsinhaber, die keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden können, anstelle durch die SVA auch durch die Wirtschaftskammer erfolgen. Darüber hinaus kann ab dem 31.7.2017 das Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt oder mit der Berufsvertretung – anstelle wie bisher vor Ort – über Telefon oder online über Video erfolgen und muss vom Gründer bestätigt werden.

Weiters kann die Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung nun ebenfalls elektronisch über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at), dem Internetportal Österreichs für Unternehmen, vorgenommen werden.

Bedingungen für Neugründer

Um als Neugründer im Sinne des NeuFöG zu gelten, müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:

  • Es muss eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen freiberuflichen Erwerb dienenden Betrieb geschaffen werden.
  • Die innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
  • Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Monaten darf die neu geschaffene Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.

Folgende beispielhaft aufgezählte Abgaben, Beiträge, Gebühren und Steuern müssen nicht gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen und eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung abgegeben wurde (keine abschließende Aufzählung):

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Konzessionen, Ansuchen und Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung,…
  • Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung
  • Grunderwerbsteuer für Grundstücke, die im Rahmen der Gründungseinlage auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden und für deren Einlage Gesellschaftsrechte gewährt werden, Eintragungsgebühr
  • Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung).
    Die Begünstigung der Befreiung von Lohnnebenkosten besteht für 12 Monate ab dem Monat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate nach Neugründung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Lohnnebenkostenbefreiung für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer nur innerhalb der ersten 12 Monate, danach (im zweiten und im dritten Jahr nach der Neugründung) werden die Lohnnebenkosten nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer nicht erhoben.