Corona Krise und Maßnahmenpaket

Kurzübersicht über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Krise und wirtschaftliche Auswirkungen

Wie auch in den letzten Tagen ausführlich berichtet, hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise getroffen.

Heute, am Sonntag, dem 15. März 2020, hat der Nationalrat Beschlüsse gefasst, welche bereits morgen, soweit dies auch vom Bundesrat und vom Bundespräsidenten mitgetragen wird, in Kraft treten werden.

Basis für all dies ist ein großes Sondergesetz, das vom Nationalrat zu Mittag beschlossen wurde. Damit einher gehen auch wirtschaftliche Hilfen. Finanziell wird ein vier Milliarden schwerer Fonds geschaffen, der alle möglichen Hilfen von Kurzarbeit über Unternehmer-Hilfen bis zum Ankauf von Instrumenten für den Gesundheitsbereich bedienen soll.

Konkret sind folgende Hilfsmaßnahmen geplant:

Kurzarbeit: Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken. Zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es dazu ein besonderes Kurzarbeits­modell. Damit wird es möglich sein, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu bleiben. Damit sollen so viele Menschen wie möglich in Beschäftigung gehalten- und Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen vermieden werden. Arbeitgeber und Betriebsrat (in Betrieben ohne Betriebsrat: die einzelnen ArbeitnehmerInnen) vereinbaren die Dauer und das Ausmaß der Kurzarbeit (also: wie viele Stunden wöchentlich reduziert werden). Vorerst ist die Vereinbarung für maximal 3 Monate möglich, Verlängerungen in Ausnahmefällen sind aber nicht ausgeschlossen.
Die Vereinbarung wird den beiden Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) zur Unterschrift vorgelegt. Diese erfolgt binnen 48 Stunden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe beim zuständigen Arbeitsmarktservice möglich. Im Rahmen dieses besonderen Kurzarbeitsmodells kann die Arbeitszeit um 10% bis sogar 100% reduziert werden. Für eine allfällige, weiterhin im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung bekommen ArbeitnehmerInnen weiterhin ihr (aliquotiertes) Entgelt vom Arbeitgeber ausbezahlt. Neben einer wirksamen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (bzw. ArbeitnehmerIn) und der Zustimmung der Sozialpartner, ist es für den Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe notwendig, zuvor sowohl ein allfälliges Zeitguthaben, als auch einen Resturlaub aus Vorjahren zu konsumieren.

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
  • ­Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
  • ­Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
  • Ebenfalls ersetzt werden dem Arbeitgeber die anteiligen Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge.
  • ­Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
  • ­Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
  • ­Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
  • ­Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren – spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
  • ­Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat (Gesetzesentwurf).
  • ­Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.

Steuervorauszahlungen: die Herabsetzung der Vorauszahlungen soll in einem beschleunigten Vefahren ermöglicht werden

Stundung: Die Stundung von Abgabenschuldigkeiten soll ebenfalls einfach und schnell ermöglicht werden

Bezuschussung für Arbeitgeber: Für Sonderurlaub jener Eltern, welche bis zu drei Wochen für die Kinderbetreuung Urlaub erhalten. Hier übernimmt der Staat ein Drittel der Kosten des Sonderbetreuungsentgelts.

Zuschüsse für Betriebe um Einnnahmenausfälle durch zwingende Betriebsschließungen zu mildern

Die für die genannten Maßnahmen notwendigen Bundesgesetze wurden bereits beschlossen und in Kraft gesetzt.

Anträge auf Kurzarbeit werden daher voraussichtlich ab Montag, dem 16. März 2020, möglich sein.

Wir stehen gerne zur Beantwortung weiterer Fragen zur Verfügung.

Wir sind auch in den kommenden Wochen zu den gewohnten Bürozeiten erreichbar, werden jedoch versuchen, teilweise im Homeoffice tätig zu sein, sodass wir Sie ersuchen, Anfragen und Kontaktaufnahmen vor allem per E Mail oder telefonisch abzuwickeln.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.