Corona Kurzarbeit

Grundsätzliche Vorgangsweise bei der Anmeldung der Corona Kurzarbeit

In den letzten Tagen wurden zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Corona Kurzarbeit veröffentlicht, teilweise jedoch wieder abgeändert oder widerrufen.

Die grundsätzlichen Eckpunkte der Corona Kurzarbeit können wie folgt dargestellt werden:

Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit um maximal 90 Prozent reduziert werden. Somit reduzieren sich auch die Lohnkosten um bis zu 90 Prozent. Dabei können aber auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss nur im Durchschnitt erreicht werden. Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60%. Der Durchrechnungszeitraum darf nicht länger sein als der bewilligte Kurzarbeitszeitraum.

Der Arbeitgeber ist laut Sozialpartnereinigung verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Bei besonderen Verhältnissen ist über den Entfall der Behaltefrist zu verhandeln.

Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem ersten Monat vom AMS übernommen.

Nachstehend geben wir einen kurzen Überblick über die grundsätzliche Vorgangsweise bei der Einführung und Anmeldung der Corona Kurzarbeit.

Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rasch und rückwirkend ab 1. März gestellt werden. Das AMS erarbeitet aktuell eine neue Richtlinie und möglichst rasch auch ein Antragsformular (Das neue aktualisierte Formular sollte mit 18.03.2020 verfügbar sein, ist jedoch noch nicht veröffentlicht).

Folgende Schritte und Unterlagen sind notwendig:

  • Schritt 1: Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerkschaften; Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern
  • Schritt 2: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
    • a. Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner
    • b. AMS-Antragsformular (Corona)
    • c. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona
    • und Folgemaßnahmen)
  •  Schritt 3: Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail)

Die oben genannten Formulare sind unter folgenden Links auf der Seite der WKO abrufbar:

Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung:

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-betriebsvereinbarung.pdf

Spzialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung:

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-einzelvereinbarung.pdf

Dem AMS sind weiters folgende Daten bekanntzugeben:

  • Genauer Beschäftigtenstand
  • Geplante Dauer der Kurzarbeit
  • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
  • Geplante maximale Arbeitszeitreduktion

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung.

Ob und wie Kurzarbeit auch bei Freiberuflern beantragt werden kann, ist zur gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht endgültig geklärt. Grundsätzlich sind freiberufliche Tätigkeiten nicht vom Corona Kurzarbeitsmodell ausgeschlossen.

Von den Standesvertretungen wurden für heute enstprechende Stellungnahmen angekündigt, jedoch bis jetztigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht.

Da das AMS zur Zeit telefonisch nicht bzw nur erschwert erreichbar ist, empfiehlt es sich, die Unterlagen und Anfragen per E Mail oder per Post zu übermitteln.